AWO Seniorenzentrum Lea Grundig

Satzung der Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Schwedt e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Schwedt e.V.". Die Kurzbezeichnung lautet AWO OV Schwedt e.V.. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwedt eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Schwedt/Oder.

(3) Er ist Mitglied des "Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Uckermark e.V.".

 

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Ortsvereins ist nach dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:

  • vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe,
  • Förderung des ehrenamtlichen Engagements, Werbung und Schulung der Mitglieder und Mitarbeiter,
  • Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe,
  • Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltungskörperschaft und den Kommunalverwaltungen der Stadt und des Kreises.

 

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Satzungszwecke des § 2 werden verwirklicht insbesondere durch:

  • Unterhaltung von Einrichtungen wie Beratungsstellen und Heimen sowie Einzelmaßnahmen und Aktionen
  • Schaffung von alten- und behindertengerechten Einrichtungen
  • Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung
  • Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz
  • Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand
  • Herausgabe von Informationsmaterial
  • Vernetzung von Angeboten
  • Schaffung von Modellprojekten

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.

(3) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Ortsvereins an den „Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Uckermark e.V.". Der Anfallberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. Die persönliche Mitgliedschaft kann nur im Ortsverein erworben werden.

(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet.

(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.

(4) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder allen Mitgliedschaftsrechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Verbandsstatut oder die Satzung der Arbeiterwohlfahrt begangen hat oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.

(6) Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.

(7) Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Verbandsgremien übertragen und als verbindlich anerkannt. Insofern verzichtet der Ortsverein auf die Durchführung eines eigenen Ordnungsverfahrens.

(8) Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als zwölf Monatsbeiträgen kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.

(9) Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein Vereinigungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf Ortsebene erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.

(10) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung. Der Landesverband ist zu unterrichten. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.

(11) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(12) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer Vereinbarung.

(13) Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist ausgeschlossen.

 

§ 5 Organe

Organe des Ortsvereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Ortsvereinsvorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

(2) Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Auf Beschluss des Vorstandes der übergeordneten Verbandsgliederung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingen einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Mindestens alle vier Jahre wählt sie innerhalb von neun Monaten vor der Konferenz der übergeordneten Verbandsgliederung den Vorstand, die Revisoren und die Delegierten der Kreiskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis bei der übergeordneten Verbandsgliederung, dem Ortsverein sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO beteiligt sind, und Vorstands- oder Revisorenfunktionen des Ortsvereins sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

(5) Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht nach dieser Satzung eingeladen wurde. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen gefasst werden. Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung. Die Auflösung des Ortsvereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der Mitglieder.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins. Er kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.

Er besteht aus:

dem Vorsitzenden,
2 Stellvertretern,
dem Schriftführer und
maximal3 Beisitzern
Der Vorstand hat eine Mindestgröße von 4 Personen.

Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand des Ortsvereins regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagungsordnung einzuladen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(6) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer berufen. Diese/dieser ist als besondere Vertreterin/Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsgemäßen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/die besondere Vertreterin/besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.

(7) Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.

 

§ 8 Ortsausschuss

(1) Der Ortsvereinsvorstand kann einen Ortsausschuss bilden.

(2) Der Ortsausschuss ist eine Kooperationsgemeinschaft zur Verfolgung gemeinsamer sozialer Aufgaben und Ziele auf kommunaler Ebene.

(3) Dem Ortsausschuss gehören korporative Mitglieder und weitere Interessengruppen und Vereinigungen mit sozialem oder sozialpolitischem Charakter an, deren Ziele mit denen der Arbeiterwohlfahrt vereinbar sind.

(4) Der Ortsausschuss tritt in regelmäßigen Abständen zusammen. Er stimmt seine Aktivitäten untereinander ab und verabredet dort, wo eine gemeinsame Interessenlage gegeben ist, vereinte Aktionen gegenüber Kommune/Ämtern/Behörden usw. oder gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit.

 

§ 9 Mandat und Mitgliedschaft

Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 5) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte.

 

§ 10 Rechnungswesen

(1) Der Ortsverein ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplänen) verpflichtet. Diese bedürfen der Bestätigung des Kreisverbandes.

(2) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatutes der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

 

§ 11 Verbandsstatut

Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 12 Aufsichtsrat und Aufsichtspflicht

Den übergeordneten Verbandsgliederungen oder ihren Beauftragten steht ein Prüfungsrecht zu soweit gesetzlich vorgeschrieben. Macht die übergeordnete Verbandsgliederung von ihrem Prüfungsrecht Gebrauch, so ist der Anlass der Prüfung dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und zu begründen.

Art und Umfang von Prüfungen sind mit dem Vorstand abzustimmen.

Der Vorstand hat das Recht, Prüfungsverlangen abzulehnen, es sei denn, der Ortsverein ist in seinem Bestand gefährdet.

 

§ 13 Auflösung

Bei Ausschluss oder Austritt aus der übergeordneten Verbandsgliederung ist der Ortsverein aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden.
Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen.
Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

Schwedt, den 20. September 2006